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Reisebedingungen von Lupe Reisen

Liebe Lupe–Kundin, lieber Lupe–Kunde,
zu einer optimalen Reisedurchführung tragen klare vertragliche Vereinbarungen bei, die wir mit Ihnen in Form der nachfolgenden Bestimmungen treffen. Diese Reisebedingungen ergänzen die Vorschriften der §§ 651 a bis m BGB über den Pauschalreisevertrag und die Informationspflichten für Reiseveranstalter und führen diese Vorschriften aus. Sie werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen – nachstehend "Reisender" – und uns, der Firma Lupe Reisen, Inhaber Axel Neuhaus – nachstehend "Lupe Reisen" abgekürzt – zustande kommenden Reisevertrages. (Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich geschützt. RA Rainer Noll, Stuttgart, 2003–2010)

1. Abschluss des Reisevertrages
1.1 Mit der Reiseanmeldung (Buchung), die mündlich, schriftlich, per Telefax, per Internet oder E–Mail erfolgen kann, bietet der Kunde Lupe Reisen den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung, aller ergänzenden Angaben in der Buchungsgrundlage und dieser Reisebedingungen verbindlich an.
1.2 Der Reisevertrag kommt mit der Buchungsbestätigung von Lupe Reisen an den Kunden zustande. Die Buchungsbestätigung bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird eine schriftliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung übermittelt.
1.3 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von Lupe Reisen vor, an das diese für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Kunde innerhalb dieser Bindungsfrist das geänderte Angebot durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung annimmt.
1.4 Der anmeldende Kunde haftet für alle Verpflichtungen von mitangemeldeten Reisenden aus dem Reisevertrag, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte schriftliche Erklärung übernommen hat.

2. Vermittlungstätigkeit von Lupe Reisen
2.1 Vermittelt Lupe Reisen die Reisen anderer Anbieter und/oder, insbesondere zusätzlich zu ihren eigenen Reisen, Flüge, Mietwagen oder sonstige touristische Leistungen, so ist Lupe Reisen ausschließlich Vermittler, soweit die Leistungen ausdrücklich als vermittelte Fremdleistungen gekennzeichnet sind und nicht nach den Grundsätzen des § 651a Abs. 2 BGB der Anschein erweckt wird, dass Lupe Reisen diese Leistungen in eigener Verantwortung erbringt.
2.2 Zustandekommen und Inhalt des Vertrages mit dem vermittelten Unternehmen richten sich nach den für das vermittelte Unternehmen geltenden gesetzlichen Bestimmungen und anwendbaren internationalen Bestimmungen, sowie den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Reise– und Beförderungsbedingungen dieser Unternehmen, soweit diese in den Vertrag mit dem Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen wirksam einbezogen werden.
2.3 Angaben über Leistungen vermittelter Unternehmen (siehe Ziffer 2.1) beruhen ausschließlich auf deren Angaben gegenüber Lupe Reisen, sie stellen keine eigene Zusicherung von Lupe Reisen gegenüber dem Kunden dar.

3. Leistungsverpflichtung von Lupe Reisen
3.1 Die Leistungsverpflichtung von Lupe Reisen ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Prospekt, bzw. der Reiseausschreibung unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltenen Hinweise und Erläuterungen, soweit diese dem Kunden vorliegen.
3.2 Leistungsträger (z.B. Hotels, Fluggesellschaften) und Reisebüros sind von Lupe Reisen nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung von Lupe Reisen oder die Buchungsbestätigung hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern.
3.3 Orts– und Hotelprospekte sowie Internetbeschreibungen, die nicht von Lupe Reisen herausgegeben werden, sind ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung für Lupe Reisen nicht verbindlich.
3.4 Nebenabsprachen (Änderungen, Ergänzungen), die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern sowie Sonderwünsche bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer ausdrücklichen Bestätigung von Lupe Reisen.

4. Anzahlung und Restzahlung
4.1 Mit Vertragsschluss und nach Aushändigung eines Sicherungsscheines gemäß § 651k Abs. 3 BGB durch Lupe Reisen an den Kunden ist eine Anzahlung zu leisten, die auf den Reisepreis angerechnet wird. Sie beträgt, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, 10% des Reisepreises, mindestens 25 Euro pro Person.
4.2 Die Restzahlung ist, soweit der Sicherungsschein ausgehändigt wurde und falls im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, 4 Wochen vor Reisebeginn fällig, wenn feststeht, dass die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 7. genannten Gründen abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer als 4 Wochen vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis nach Aushändigung des Sicherungsscheines sofort zahlungsfällig.
4.3 Die Reiseunterlagen erhält der Kunde nach vollständiger Bezahlung des Reisepreises unverzüglich direkt von Lupe Reisen oder über den Reisemittler ausgehändigt.
4.4 Soweit der Sicherungsschein übergeben ist, kein vertragliches oder gesetzliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden gegeben ist und Lupe Reisen zur Erbringung der Reiseleistungen bereit und in der Lage ist, besteht ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises kein Anspruch des Reisenden auf Inanspruchnahme der Reiseleistungen.
4.5 Soweit dem Kunden eine Buchungsbestätigung mit Leistungszeitraum, Bezeichnung der Reise und Preisen übermittelt wurde sowie bei Stornorechnungen, tritt 30 Tage nach Zugang dieser Bestätigung/Rechnung Zahlungsverzug auch ohne Mahnung von Lupe Reisen ein. Gehen Anzahlung oder Restzahlung nach Verzugseintritt und weiterer Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung nicht ein, ist Lupe Reisen berechtigt, vom Reisevertrag zurückzutreten und Rücktrittskosten gemäß Ziffer. 8 dieser Bedingungen zu fordern.
4.6 Leistet der Kunde Anzahlung und/oder Restzahlung trotz Fälligkeit und ohne dass ein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht besteht nicht entsprechend den vorstehenden vereinbarten Zahlungsfristen, so ist Lupe Reisen berechtigt, vom Reisevertrag zurückzutreten und vom Kunden Rücktrittskosten gemäß Ziffer 8. dieser Bedingungen zu fordern.

5. Leistungsänderungen
5.1 Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von Lupe Reisen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
5.2 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
5.3 Lupe Reisen ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.
5.4 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn Lupe Reisen in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von Lupe Reisen über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise dieser gegenüber geltend zu machen.

6. Umbuchungen
6.1 Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Ist eine Umbuchung möglich und wird auf Wunsch des Kunden dennoch vorgenommen, kann Lupe Reisen bis zu dem bei den Rücktrittskosten genannten Zeitpunkt der ersten Stornierungsstufe ein Umbuchungsentgelt von 25 Euro pro Reisendem erheben.
6.2 Umbuchungswünsche des Kunden, die später erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 10. zu den dort festgelegten Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

7. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Lupe Reisen wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

8. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
8.1 Lupe Reisen kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Rücktritts durch Lupe Reisen muss deutlich in der konkreten Reiseausschreibung oder, bei einheitlichen Regelungen für alle Reisen oder bestimmte Arten von Reisen, in einem allgemeinen Kataloghinweis oder einer allgemeinen Leistungsbeschreibung angegeben sein.
b) Lupe Reisen hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Buchungsbestätigung anzugeben oder dort auf die entsprechenden Prospektangaben zu verweisen.
c) Lupe Reisen ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
d) Ein Rücktritt von Lupe Reisen später als 4 Wochen vor Reisebeginn ist unzulässig.
8.2. Der Kunde kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn Lupe Reisen in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise durch Lupe Reisen dieser gegenüber geltend zu machen.
8.3 Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.

9. Rücktritt aus verhaltensbedingten Gründen
9.1 Lupe Reisen kann den Vertrag nach Reisebeginn kündigen, wenn der Reisende die Durchführung des Vertrages ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
9.2 Die örtlichen Bevollmächtigten von Lupe Reisen (Agentur, Reiseleitung) sind in diesen Fällen bevollmächtigt, die Rechte von Lupe Reisen wahrzunehmen.
9.3 Kündigt Lupe Reisen, so behält sie den Anspruch auf den Gesamtpreis; Lupe Reisen muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistung erlangt, einschließlich der ihr eventuell von den Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträge.

10. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung
10.1 Der Kunde kann bis Reisebeginn jederzeit durch Erklärung gegenüber Lupe Reisen, die schriftlich erfolgen soll, vom Reisevertrag zurücktreten. Maßgeblich für die nachfolgenden Fristen ist der Eingang bei Lupe Reisen.
10.2 In jedem Fall des Rücktritts durch den Kunden stehen Lupe Reisen unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen folgende pauschale Entschädigungen vom Reisepreis pro Person zu:
Bei Flugreisen mit Charter–, Linien– oder Sondertarifen, sowie bei Reisen mit Bahnanreise oder mit Eigenanreise:
a) bis 45 Tage vor Reisebeginn 10 %,
b) vom 44. bis 30. Tag vor Reisebeginn 20 %,
c) vom 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn 30 %,
d) vom 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn 40 %,
e) vom 14. bis 08. Tage vor Reisebeginn 50 %,
f) vom 07. bis 01. Tag vor Reisebeginn 70 %,
g) bei Rücktritt am Tage des Reiseantritts oder bei Nichtantritt 90% des Reisepreises.
Bei Ferienwohnungen und Ferienhäusern:
a) bis 45 Tage vor Reisebeginn 20 %,
b) vom 44. bis 35. Tag vor Reisebeginn 50 %,
c) vom 34. bis 01. Tag vor Reisebeginn 80 %,
d) bei Rücktritt am Tage des Reiseantritts oder bei Nichtantritt 90% des Reisepreises.
10.3 Für Gruppenreisen können abweichende Bedingungen gelten, soweit diese im Einzelfall mit dem Kunden oder, in dessen Vertretung, mit dem Gruppenauftraggeber, wirksam vereinbart wurden.
10.4 Dem Kunden ist es gestattet, Lupe Reisen nachzuweisen, dass ihr tatsächlich keine oder wesentlich geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Kunde nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.
10.5 Lupe Reisen behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit Lupe Reisen nachweist, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. Macht Lupe Reisen einen solchen Anspruch geltend, so ist Lupe Reisen verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
10.6 Durch die vorstehenden Bestimmungen bleibt das gesetzliche Recht des Kunden gemäß § 651b BGB, einen Ersatzteilnehmer zu stellen, unberührt.

11. Obliegenheiten und Kündigung des Reisenden
11.1 Die sich aus § 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Reisen mit Lupe Reisen dahingehend konkretisiert, dass der Reisende verpflichtet ist, auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder der örtlichen Agentur von Lupe Reisen anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.
11.2 Ist von Lupe Reisen keine örtliche Reiseleitung eingesetzt und nach den vertraglichen Vereinbarungen auch nicht geschuldet (siehe hierzu auch die Reiseausschreibung!), so ist der Reisende verpflichtet, Lupe Reisen direkt unter der nachfolgend bezeichneten Adresse, Telefon– und Faxnummer, unverzüglich Nachricht über die Beanstandungen zu geben und um Abhilfe zu ersuchen.
11.3 Reiseleiter sind nicht berechtigt oder bevollmächtigt, vor, während oder nach der Reise Beanstandungen, bzw. Zahlungsansprüche des Kunden namens Lupe Reisen anzuerkennen.
11.4 Ansprüche des Kunden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt.
11.5 Bei Reisegepäck sind Verlust und Beschädigungen unverzüglich den Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Dies gilt insbesondere bei Verlust von Fluggepäck. Das Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet. Ohne Anzeige besteht Gefahr eines Anspruchsverlustes.
11.6 Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, Lupe Reisen erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn Lupe Reisen bzw. ihre Beauftragten (Reiseleitung, örtliche Agentur) eine ihnen vom Reisenden bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von Lupe Reisen oder ihren Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
11.7 Der Kunde ist verpflichtet, Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reiseleistungen innerhalb eines Monates nach dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber Lupe Reisen unter der unten angegebenen Anschrift erfolgen. Eine schriftliche Geltendmachung wird dringend empfohlen. Ansprüche des Kunden entfallen nur dann nicht, wenn die fristgerechte Geltendmachung von Ansprüchen unverschuldet unterbleibt.

12. Pass–, Visa–, Devisen– und Gesundheitsbestimmungen
12.1 Lupe Reisen informiert mit der Reiseausschreibung bzw. den Reiseinformationen über die obigen Bestimmungen, die für das jeweilige Reiseland gültig sind. Diese Informationen gelten für deutsche Staatsbürger, bei denen keine besonderen Verhältnisse gegeben sind. In der Person des Reisenden begründete persönliche Verhältnisse (z.B. Doppelstaatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit, frühere Eintragungen im Pass, Flüchtlingsausweis usw.) können dabei nicht berücksichtigt werden, soweit sie Lupe Reisen nicht ausdrücklich vom Kunden mitgeteilt worden sind.
12.2 Lupe Reisen wird den Kunden über wichtige Änderungen dieser Allgemeinen Vorschriften vor Antritt der Reise informieren.
12.3 Soweit Lupe Reisen seiner Hinweispflicht entsprechend der vorstehenden Bestimmungen nachkommt, ist der Reisende zur Einhaltung dieser Bestimmungen selbst verpflichtet.

13. Informationen zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen
13.1 Lupe Reisen informiert den Reisenden entsprechend der EU–Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.
13.2 Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist Lupe Reisen verpflichtet, dem Reisenden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald Lupe Reisen weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird Lupe Reisen den Reisenden informieren.
13.3 Wechselt die dem Reisenden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird Lupe Reisen den Reisenden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.
13.4 Die entsprechend der EU–Verordnung erstellte "Black List" (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist) ist auf der Internet–Seite von Lupe Reisen abrufbar und in den Geschäftsräumen von Lupe Reisen einzusehen.

14. Haftung
14.1 Die vertragliche Haftung von Lupe Reisen, für Schäden, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor–, neben– oder nachvertraglicher Pflichten) ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit
a) ein Schaden des Reisenden von Lupe Reisen weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt oder
b) Lupe Reisen für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
14.2 Lupe Reisen haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen– und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs– und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von Lupe Reisen sind. Lupe Reisen haftet jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Reisenden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
b) wenn und insoweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis–, Aufklärungs– oder Organisationspflichten von Lupe Reisen ursächlich geworden ist.

15. Verjährung
15.1 Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von Lupe Reisen oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Lupe Reisen beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Lupe Reisen oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Lupe Reisen beruhen.
15.2 Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.
15.3 Die Verjährung nach Ziffer 15.1 und 15.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag folgt, an dem die Reise nach den vertraglichen Vereinbarungen enden sollte.
15.4 Schweben zwischen dem Kunden und Lupe Reisen Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder Lupe Reisen die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

16. Rechtswahl und Gerichtsstand
16.1 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und Lupe Reisen findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.
16.2 Soweit bei Klagen des Kunden gegen Lupe Reisen im Ausland für die Haftung von Lupe Reisen dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
16.3 Der Kunde kann Lupe Reisen nur an deren Sitz verklagen.
16.4 Für Klagen von Lupe Reisen gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von Lupe Reisen vereinbart.
16.5 Die vorstehenden Bestimmungen über die Rechtswahl und den Gerichtsstand gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und Lupe Reisen anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.

17. Besondere Bestimmungen bei Ferienwohnungen und Ferienhäusern
17.1 Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und Lupe Reisen bei Verträgen über Ferienhäuser und Ferienwohnungen bestimmen sich, im Einklang mit der deutschen Rechtsprechung, in entsprechender Anwendung der §§ 651a ff. BGB unter Berücksichtigung des Mietvertragscharakters des Vertrages.
17.2 Die Lupe Reisen geschuldete vertragliche Leistung besteht in der Überlassung des gebuchten Objekts in dem Zustand und der Ausstattung, wie sie sich aus der Ausschreibung ergibt, nach Maßgabe aller Hinweise und Erläuterungen im Prospekt, bzw. der Objektbeschreibung und eventueller einschränkender oder ergänzender Hinweise und Vereinbarungen im Vertragsexemplar.
17.3 Von unserer Leistungspflicht nicht umfasst sind, ausgenommen soweit diesbezüglich Aufklärungs–, Hinweis– oder Sorgfaltspflichten unsererseits bestehen, alle Umstände, die nicht in direktem Zusammenhang mit dem Objekt und den vertraglichen Leistungen stehen, insbesondere die Umgebung des Objekts, Strand– und Ortsverhältnisse des Ferienorts.
17.4 Die Reisenden sind verpflichtet, das Objekt pfleglich zu behandeln, und Lupe Reisen, dem Eigentümer oder dem örtlichen Beauftragten von Lupe Reisen alle Schäden und Mängel während der Belegungszeit schnellstmöglich zu melden. Zur Vermeidung von Problemen und Beweisschwierigkeiten wird dringend empfohlen, sofort auch Schäden, Probleme und Mängel zu melden, wenn diese nicht als störend empfunden werden oder, bei Schäden, davon ausgegangen wird, dass diese nicht vom Reisenden oder seinen Mitreisenden verursacht worden sind.
17.5 Der Reisende ist verpflichtet, bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen alles ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuelle Schäden so gering wie möglich zu halten.
17.6 Haustiere dürfen nur mit vorheriger Genehmigung mitgebracht werden. Art und Größe sind anzugeben.

18. Reiseveranstalter
Firma Lupe Reisen, Inhaber Axel Neuhaus, Weilbergstr. 12a, 53844 Troisdorf
Tel. 0228 / 654555, Fax 0228 / 654556, E–Mail: info@lupereisen.com, www.lupereisen.com

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